Die verschiedenen Kurformen

 


Die private Kur

Bei einer privaten Kur übernehmen Sie die Kosten für Ihre Übernachtungen und der Kurarzt im Heilbad verschreibt Ihnen nach entsprechender Untersuchung und bei medizinischer Notwendigkeit die entsprechenden Heilmittelanwendungen. 90% der Kosten für die Anwendungen übernimmt die Kasse, den Rest sowie die Rezeptgebühr i. H. v.
10 € zahlt der Patient selbst.


Ambulante Vorsorgekur

(„offene Badekur“ – für gesetzl. Versicherte)
Eine Vorsorgekur kann Krankheiten vorbeugen, wenn die körperliche oder geistige Gesundheit geschwächt ist. Diese Kurform dient dazu, Schlimmeres zu verhindern und hilft einem dabei, wieder gesund und fit zu werden. Kurort und Unterkunft können im Einvernehmen mit dem Arzt und dem Kostenträger frei gewählt werden.

Dauer – Eine ambulante Kur dauert in der Regel drei Wochen. Eine Verlängerung ist je nach Schwere der Krankheit möglich.

Kosten – Bei ambulanten Vorsorgeleistungen im ANGERHOF werden 100% der Kurarzt-Kosten und 90% der Kurmittel übernommen. Hinzu kommt ein Zuschuss für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe von bis zu 16 €/Tag. Die Eigenbeteiligung liegt bei 10 € pro Verordnung (Rezept) und bei 10% der Kurmittel.

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie diese Leistungen alle drei Jahre beantragen, bei medizinischer Notwendigkeit auch öfter. Alle anderen Leistungen können nur alle vier Jahre genehmigt werden.


Wie kann man eine Kur beantragen?

(Quelle: Bayerischer Heilbäder-Verband e.V.)
Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie in 5 einfachen Schritten zu einer erfolgreichen Kur kommen und welche Kosten die Krankenkasse dabei übernimmt.


 Ihre 5 Schritte Zur Kur

1. Anspruch – Jede(r) gesetzlich Versicherte, bei dem die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, hat Anspruch auf eine Kur, die alle drei Jahre erneut beantragt werden kann, bei medizinischer Notwendigkeit auch öfter.

2. Ärztlicher Befund – Jede Kur beginnt mit einem Gespräch bei Ihrem behandelnden Arzt. Dieser rät Ihnen je nach Schwere des Krankheitszustandes zu einem ambulanten oder stationären Aufenthalt.

3. Antrag – Gemeinsam mit dem Arzt füllen Sie den Kur-Antrag (Verordnungs Formular 60: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten) aus und reichen diesen bei Ihrem zuständigen Kostenträger (Kranken- oder Rentenversicherung, Beihilfestelle) ein. Bereits hier können Sie Ihren gewünschten Aufenthaltsort angeben. Der Arzt sollte eine umfassende Begründung für die Notwendigkeit der Kurmaßnahme erstellen und dem Antrag beilegen.

4. Prüfung – Es folgt die Überprüfung des Kur-Antrages durch den medizinischen Dienst, den Vertrags- oder Amtsarzt.

5. Genehmigung – Ihr Antrag wurde genehmigt!


Abgelehnter Erstantrag

Wussten Sie, dass leider fast jeder vierte Antrag abgelehnt wird? Durch einen einfachen schriftlichen Widerspruch – am besten mit Unterstützung Ihres Arztes – kann die Kur doch genehmigt werden (Erfolgsquote von über 50%)!

Ihr schriftlicher Widerspruch – so geht´s:
Die Leistungen und die Voraussetzungen für ihre Gewährung durch die Krankenkassen sind im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Zu unterscheiden sind dabei:

1. Grundsätzliches zu Vorsorgeleistungen
Medizinische Vorsorgeleistungen (§23 SGB V) sind angezeigt, wenn eine Schwächung der Gesundheit vorliegt, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen könnte. Hier gilt besonders „Vorbeugen ist besser als Heilen“. Dies gilt insbesondere bei einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung bei Kindern, z.B. Übergewicht, Bewegungsmangel, zur Vermeidung der Verschlimmerung bestehender Krankheiten oder der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit.

Die Maßnahmen (ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-und Hilfsmitteln) können am Wohnort erfolgen, wenn dadurch das medizinische Ziel erreicht werden kann. Ist dieses medizinisch nicht zu erwarten, dann sollten ambulante Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort beantragt werden. Abhängig von der Satzung der einzelnen Krankenkassen können dabei Zuschüsse bis zu 16 €/Tag gewährt werden. Entscheidend für das Genehmigungsverfahren sind immer die medizinischen Erfordernisse des Einzelfalles.

2. Grundsätzliches zu Rehabilitationsmaßnahmen
Rehabilitation bedeutet Wiederherstellung. Unter medizinischer Rehabilitation verstehen wir den Einsatz medizinischer Maßnahmen, die geeignet sind die körperlichen, seelischen und sozialen Folgen von Krankheiten zu minimieren. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen können ambulant oder stationär erbracht werden. Voraussetzung ist immer die Notwendigkeit, die Rehabilitationsfähigkeit und ein erreichbares, definiertes Rehabilitationsziel.

Kostenträger der Maßnahmen können z.B. die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherung oder die Unfallver-sicherung sein, dies sollte möglichst vor der Antragstellung geklärt sein, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden.


Textbausteine für den Widerspruch:

Auch wenn eine Begründung nicht erforderlich ist, erscheint es sinnvoll entsprechende Gründe zu nennen, durch ärztliche Bescheinigung zu bekräftigen oder Fragen zu stellen. Hier finden Sie zu den gängigsten Ablehnungsbegründungen, passende Argumente zur Verwendung in Ihrem individuellen Widerspruchsschreiben.


Allgemeine Einleitung

„Ihren Ablehnungsbescheid vom (Datum, Frist i.d.R. 4 Wochen) habe ich erhalten. Dagegen erhebe ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch.“

1. „… Maßnahmen am Wohnort nicht ausgeschöpft“

  • Mein Arzt hat im Antrag deutlich gemacht, dass ambulante Maßnahmen am Wohnort bei mir nicht ausreichen.
  • Wie beurteilen Sie als Krankenkasse, wie viele Verordnungen in welchem Zeitraum medizinisch notwendig sind?
  • Mein Arzt hält einen ganzheitlichen Ansatz, Milieuwechsel und kompakte Behandlungseinheiten für dringend erforderlich, um eine Verschlimmerung und Chronifizierung zu verhindern.

2. „… eine ambulante fachärztliche Behandlung wird für ausreichend erachtet“

  • Wer beurteilt dies bei Ihnen und anhand welcher Kriterien?
  • Wurden Ärzte des MDK einbezogen? Falls „Ja“ bitte ich um Übersendung des Gutachtens.
  • Haben Sie Rücksprache mit meinem behandelnden Arzt gehalten?

3. „… die medizinische Indikation für die beantragte Leistung ist nicht gegeben“

  • Wie und auf welcher Rechtsgrundlage überprüfen Sie die Verordnung meines behandelnden Arztes?
  • Woraus kann ich und mein Arzt ersehen, dass die medizinische Indikation nicht gegeben ist? Was bedeutet die sog. Therapiefreiheit?

4. „… Ablehnung bei Rentnern mit dem Hinweis auf die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben“

  • Bei mir als Rentnerin geht es nicht um Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, sondern um Prävention (oder Rehabilitation) nach dem Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung, Pflegeversicherung).
  • Auch Rentnerinnen und Rentner haben bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen und Maßnahmen zur Prävention (oder Rehabilitation).